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Mietbedingungen - Wichtige Informationen für LKW-MieterKraftfahrzeug Mietbedingungen1. Allgemeines:Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die im Mietvertrag aufgeführten und die folgenden Vertragsbedingungen. 2. Versicherung:Das Mietobjekt ist gemäß den jeweils geltenden Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu den einzelvertraglich vereinbarten Konditionen versichert (siehe Mietvertrag). Ladung und austauschbare Ladungskörper sind nicht mitversichert. Bei mehr als zwei Schäden pro Jahr ist der Vermieter berechtigt, die in dem Mietvertrag enthaltene Versicherung mit Monatsfrist zu kündigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich eine Deckungskarte und einen Sicherungsschein über den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz auszuhändigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Im Fall der Eigenversicherung reduziert sich der Mietzins in Höhe der ersparten HNS Versicherungsprämie. 3. Auslandsfahrten:Fahrten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft müssen vor Antritt der Fahrt oder schon bei Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich dem Vermieter gemeldet und genehmigt werden. Grundsätzlich gilt ein Verbot für Fahrten in krisen- und Kriegsgebiete, die Staaten der ehemaligen UDSSR und den asiatischen Teil der Türkei. Bei Verletzung dieser Pflicht durch den Mieter haftet der Mieter für sämtlichen sich hieraus ergebenden Schaden, insbesondere auch für Mietausfall. Bei einer Grenzüberschreitung hat der Mieter die gültigen Devisen- , Zoll- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beachten und ist für deren Erhaltung verantwortlich. 4. Besondere Pflichten des Mieters:Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten sowie alle während der Benutzungsdauer fälligen Kundendienste beim Vermieter und in bestätigten Ausnahmefällen in einer Vertragswerkstatt durchführen zu lassen. Die Untervermietung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Bei gewerblicher Warenbeförderung hat sich der Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetz, der Straßenverkehrsordnung (§22, Abs. 2) sowie der Straßenverkehrszulassungsordnung zu halten. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Überwachung des ÖL- und Wasserstandes sowie des Frostschutzes und des Reifendruckes. Es ist dem Mieter nicht gestattet, Das Mietobjekt zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zu Renn- und Sportveranstaltungen zu benutzen. Der Mieter hat das Mietobjekt sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter gegen diese Bedingungen, so hat der Vermieter vollen Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Mietobjektes zuzüglich Mietausfalls zu leisten. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. 5. Mietdauer und Rückgabe:Der Mietvertrag kann nur in beiderseitigem Einvernehmen vorzeitig aufgehoben werden. In der Rücknahme des Mietobjektes liegt keine Einwilligung in eine vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt in dem von ihm übernommenen, mangelfreien und gereinigten Zustand am vereinbarten Tag und Ort währen d er üblichen Geschäftszeiten bei der Station des Vermieters zurückzugeben, an der ihm das Mietobjekt übergeben wurde. Stellt der Mieter das Mietobjekt außerhalb der Geschäftszeiten zurück, so endet das Mietverhältnis frühestens am nächstfolgenden Werktag mit der Erstellung eines vom Mieter und Vermieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokolls. Die Beweislast, dass Schäden nach Rückstellung aber vor Erstellung eines Protokolls eingetreten sind, liegt beim Mieter. Wird das Mietobjekt bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von einem Tag nicht am Tag des Mietvertragsendes dem Vermieter zurückgebracht, verlängert sich der Mietvertrag um einen weiteren Monat, sofern der Vermieter dem nicht widerspricht. Eine Verletzung der Rückgabepflicht zieht strafrechtliche Folgen nach sich. Der Vermieter ist berechtigt, bei erheblichen Verstößen des Mieters gegen Bestimmungen dieses Vertrages das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Der Mieter kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. 6. Zahlungsbedingungen:Der Mietpreis ist monatlich im voraus rein netto ohne jeden Abzug bar zur Zahlung an den Vermieter fällig. Erhöht sich die Kfz-Steuer, ist der Vermieter berechtigt, den Mietpreis entsprechend anzupassen. Bei Rücklastschrift mangels Deckung bzw. wegen Widerspruch wird ein Kostenbeitrag von € 25.- + Mwst. pauschal berechnet. Wird der Mietvertrag wegen Zahlungsverzug gekündigt oder vorzeitig im beiderseitigen Einvernehmen aufgelöst, steht dem Vermieter für die nicht zum Tragen gekommene Restmietzeit ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15% der vertraglich vereinbarten Miete zu. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren oder der Mieter einen geringen Schaden nachweist. Die vereinbarte Kaution wird nicht verzinst und ist bei Übergabe des Mietobjektes im voraus bar oder durch eine selbstschuldnerische, unbefristete, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Bank zu Gunsten des Vermieters zu erbringen. 7. Reparaturen:Zur Durchführung von Reparaturen, die während de Mietzeit zur Gewährleistung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Mietobjektes notwendig werden, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zu einem Kostenbetrag von netto € 100.- beauftragen. Wird dieser Betrag überschritten, ist der Mieter vor Durchführung der Reparatur verpflichtet, die Einwilligung des Vermieters einzuholen. Der Vermieter stellt den Mieter von dem Reparaturkosten frei soweit der Mieter zur Erteilung eines Reparaturauftrages berechtigt war und der Mieter nicht gem. Ziffer 9 für den Schaden haftet. Für Ausfalltage, soweit sie nicht auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Vermieter nicht. 8. Verhalten bei Unfällen und Schäden:Bei Auftreten von Schäden oder Beschädigung des Mietobjektes ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Bei einem Verkehrsunfall, gleich welcher Art, ist der Mieter außerdem verpflichtet - zur Ermittlung der Unfall- bzw. Schadensursache die Polizei zuzuziehen und die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen; - dem Vermieter unverzüglich den sorgfältig und vollständig ausgefüllten Euro-Unfallbericht (einschließlich Unfallskizze) einzureichen; - das Mietobjekt nur dann stehenzulassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist. Bei Schäden im In- und Ausland ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt zur Vermietstation in Schwerin - Görries zurückzubringen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeugen. Selbstverursachte Reifenschäden und – platzer gehen zu Lasten der Mieters (Abrechnung erfolgt nach Rest-mm-Tiefe). 9. Haftung des Mieters:Für Unfallschäden am Mietobjekt, welche im Rahmen der bestehenden Kaskoversicherung versichert sind, ist die Haftung des Mieters pro Schadenfall auf die festgelegte Höhe der Selbstbeteiligung begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht- das heißt, der Mieter haftet insoweit unbeschränkt für Schäden, welche
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Schäden am Mietobjekt und seiner Nebenkosten und Folgeschäden aller Art und für unsachgemäße Behandlung des Mietobjektes. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muß, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rückgriff gegen den Mieter oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren den Vermieter nicht. Auch bei fremdverschuldeten Unfällen ist der Vermieter berechtigt, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und dem Mieter die vereinbarte Selbstbeteiligung in Rechnung zu stellen. Bei erfolgtem Regress durch den Kaskoversicherer bzw. Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung erfolgt die entsprechende Rückerstattung der Selbstbeteiligung. 10. Autobahnmautgesetz:Der Mieter ist verpflichtet, sich über die jeweiligen nationalen Mautgesetze zu informieren und für deren Erhalt Sorge zu tragen. Bei Verstößen gegen Mautgesetze verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter bzw. die Hose Nutzfahrzeug GmbH von Schadenersatzansprüchen. Geldbußen usw. freizustellen. 11. Beweislastregelung:Die Beweislast dafür, dass dem Mieter kein Verschulden bei Eintritt von Schäden am Mietobjekt trifft, trägt der Mieter. 12. Haftung des Vermieters:Die Haftung des Vermieters und seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für Sach- und Vermögensschäden, mit Ausnahme solcher wegen Leistungsverzuges oder Nichterfüllung, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit nicht der Schaden durch die für das Mietobjekt abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt ist. Der Vermieter ist zur Verwahrung von Gegenständen, die der Mieter bei Rückgabe im Mietobjekt zurücklässt, nicht verpflichtet. 13. Schriftform:Die ganze oder teilweise Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Gültigkeit der Bestimmungen um übrigen nicht .Nebenabreden und besondere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 14. Erfüllungsort / Gerichtstand:Erfüllungsort ist Schwerin. Für alle Streitigkeiten aus diesem oder über diesen Vertrag ist als Gerichtsstand Schwerin vereinbart, soweit der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 I ZPO gleichgestellte Person ist oder soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. |
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Hose Nutzfahrzeuge GmbH
Otto-Weltzien-Straße 9 19061 Schwerin Telefon: Telefax: Mobil: |
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